FAQ: Fragen und Antworten zur Mitgliedschaft
Ja, Sie müssen Mitglieden werden, damit Sie eine Wohnung mieten können. Ein Anteil beträgt 155,00 €. Die Anzahl der Anteile werden anhand Wohnfläche in m² berechnet.
In Ausnahmefällen kann auch eine Kaution vereinbart werden. Wenden Sie sich in diesem Falle an einen Mitarbeiter der Vermietung.
Die gezahlten Anteile sind Ihr Geschäftsguthaben. Sie dienen der gesamten Genossenschaft und werden für Sanierungen, Neubau oder Rücklagen verwendet. Genaueres finden Sie dazu in unserer Satzung.
Vor der Schlüsselübergabe müssen zwei Anteile sowie die Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00 € gezahlt sein. Der Rest der Anteile können Sie in Raten bezahlen. Auch hier finden Sie genauere Informationen in unserer Satzung.
Ihnen entstehen keinerlei Kosten für kleine Reparaturen, Mitentscheidungsrecht aufgrund der demokratischen Struktur einer Genossenschaft, ein Dauernutzungsrecht für Ihre Wohnung ohne die Gefahr einer Kündigung wegen Eigenbedarf, die Möglichkeit eines Wohnungswechsels innerhalb des Wohnungsbestandes der Genossenschaft, Service rund ums Wohnen und modernisierte Wohnungen zu guten Konditionen.
Neben der Kündigung Ihrer Wohnung müssen Sie Ihre Mitgliedschaft extra kündigen. Diese Kündigung muss 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich bei der SWG eingehen. Die eingezahlten Anteile werden dann 6 Monate nach Feststellung der Bilanz ausgezahlt. Weitere Informationen finden Sie in unserer Satzung.
Die Wohnungsbauprämie erhalten Sie z.B. auf gezahlte Anteile in einer Genossenschaft. Die Prämie wird Ihrem Mitgliedskonto gutgeschrieben. Dabei dürfen Sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Im Todesfall eines Mitglieds sollte uns dies umgehend mitgeteilt werden. Die nötigen Unterlagen, wie z.B. eine Sterbeurkunde oder ein Erbschein müssen nachgereicht werden. Danach gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die Nutzung der Wohnung ist an die Mitgliedschaft gebunden. Dem Alleinerben, Angehörigen oder hinterbliebenen Partner können die Anteile übertragen werden. Auch die alleinige Übertragung der Anteile ist möglich. Wird die Übertragung nicht gewünscht, kann das Geschäftsguthaben bei Fälligkeit ausgezahlt werden.
FAQ: Fragen und Antworten zum Mietverhältnis
Nein, aber wir vermitteln Sie gern an passende Firmen und Dienstleiter. Sprechen Sie uns gern an.
Die Schlüsselübergabe kann, bei entsprechender Voraussetzung, aus Kulanz ca. 14 Tage vor Ihrem Mietbeginn mit Ihrem Objektverwalter stattfinden.
Neben der Wohnung gibt es in unseren Häusern einen Keller und in einigen Bautypen eine Bodenkammer. Weiterhin stehen in direkter Nähe unserer Häuser Wäscheplätze, Spielplätze und Grünanlagen zur Verfügung. In einigen Wohngebieten gibt es auch die Möglichkeit, einen Hausgarten zur Wohnung zu nutzen.
An folgenden Standorten haben wir Stellplatzanlagen:
> zur Stellplatzsuche
Kleintiere sind, solange Sie in angemessener Anzahl und artgerecht gehalten werden, in der Wohnung erlaubt. Bei Hunden benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich sollte jedoch jede Tierhaltung der SWG mitgeteilt werden.
Bei einer Neuvermietung finden Sie den Energieausweis des Hauses in der Wohnung bzw. bekommen diesen bei der Vertragsunterzeichnung.
Eine Untervermietung der Wohnung bedarf der Zustimmung des Vermieters. Für eine Genehmigung muss ein schriftlicher Antrag mit Ihrem Namen, Ihrer Wohnung sowie dem Namen des zukünftigen Untermieters gestellt werden. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt, steht einer Untervermietung im Normalfall nichts im Weg. Eine vollständige Überlassung der Wohnung ist jedoch nicht gestattet.
Die Ablesung der Heizungs- und Wasserzähler wird von der SWG an die entsprechenden Stellen gemeldet. Die Ablesung des Stroms müssen Sie bei der Anmeldung selbst an Ihren Anbieter weiterleiten. Den aktuellen Zählerstand finden Sie auf Ihrem Übergabeprotokoll.
Spätestens 2 Wochen nach Mietbeginn müssen Sie sich bei der Stadtverwaltung mit Ihrem Ausweis und der Wohnungsgeberbestätigung vorstellen.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Bescheinigung darüber aus, dass Ihre Nutzungsgebühr immer pünktlich gezahlt wurde und zum jetzigen Zeitpunkt keine Mietschulden bestehen – sofern dies zutrifft.
FAQ: Fragen und Antworten zur Betriebskostenabrechnung
Zu Beginn des übernächsten Monats findet die Abbuchung bzw. Verrechnung des Ergebnisses aus der Betriebskostenabbrechnung statt. Das genaue Datum finden Sie auf der ersten Seite Ihrer Betriebskostenabrechnung.
In diesem Falle bitten wir Sie, uns Ihre gewünschte Vorauszahlung schriftlich oder per Email mit Ihrem Namen und der Vertragsnummer mitzuteilen.
Ihre Abrechnung muss spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres um 12.00 Uhr zugestellt werden.