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Die Vorsorgevollmacht

FRAGEN ZUM THEMA VORSORGVOLLMACHT

Was geschieht, wenn man wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls plötzlich seine Angelegenheiten nicht mehr selbst
bewältigen kann? Wer regelt dann die persönlichen Dinge, wer entscheidet, wie mit einem medizinisch verfahren werden soll? Ihre SWG im Interview mit der Leiterin der örtlichen Betreuungsbehörde der Stadt Chemnitz, Silke Weiser.

Haben Sie selbst eine Vorsorgevollmacht?

Selbstverständlich habe ich vorgesorgt und selbst eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese hatte ich aber bereits, bevor ich für den Fachbereich Örtliche Betreuungsbehörde Chemnitz zuständig wurde. Bei mir war ein familiäres Ereignis die Initialzündung, dass ich mich mit diesem Thema auseinandersetzen musste. Es geht vielen Menschen ähnlich, obwohl eigentlich jeder Mensch mit Volljährigkeit eine  Vorsorgevollmacht haben sollte. Aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit kann es schnell passieren, dass man plötzlich seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann. Auf diesen Fall sollte man unbedingt vorbereitet sein. Hat man keine  Vorsorgevollmacht erteilt, wird über ein gerichtliches Verfahren ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt, der dann hilft, Entscheidungen zu treffen, oder gegebenenfalls diese für einen trifft. So ein Verfahren kostet aber immer Zeit und Geld. Der wichtigste Vorteil einer Vorsorgevollmacht jedoch ist, dass mein Wille auch wirklich Berücksichtigung findet. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung für die Zeit, in der ich Unterstützung benötige.

Was kann man mit einer Vorsorgevollmacht regeln?

Im Grunde unterliegt man auch hier einer sogenannten Vertragsfreiheit und man kann über den Inhalt einer solchen Vollmacht frei entscheiden. Sinnvoll ist es allerdings, die notwendigen Bereiche zu erwähnen, in denen man vertreten werden will. Das schafft Transparenz und Sicherheit. Am besten fährt man, wenn man die Formulare des Bundesjustizministeriums verwendet. Diese kann man direkt kostenfrei anfordern oder sich im Internet herunterladen.

Was sind die häufigsten Irrtümer zu dem Thema?

Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass Kinder oder Ehepartner automatisch eine Vertretung übernehmen können. Dem ist nicht so, denn mit der Volljährigkeit gilt jeder von Rechtswegen als geschäftsfähig. Eine andere Person kann also nur mit einer  entsprechenden Vollmacht eine gesetzliche Vertretung übernehmen.  Verwandtschaftliche Beziehungen spielen da keine Rolle. Ab dem 1. Januar 2023 wird das Notvertretungsrecht –  auch bekannt als Ehegattenvertretungsrecht – eingeführt. Ausdrücklich sei aber darauf verwiesen, dass dieses Vertretungsrecht nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist und sich auch nur auf medizinische Notfälle bezieht. Eine Vorsorgevollmacht ist weiterhin dringend zu empfehlen. Häufig hört man zudem, dass die Vorsorgevollmacht nur gültig ist, wenn diese beglaubigt oder beurkundet wurde. Auch das stimmt so nicht. Haben Vollmachtgeber und Bevollmächtigter unterschrieben, kann sie wirksam eingesetzt werden. Manch einer fühlt sich allerdings sicherer, wenn ein Beglaubigungsstempel der Behörde auf der Vollmacht ist. Bis auf wenige Ausnahmen besteht keine gesetzliche Notwendigkeit. Eine Ausnahme zum Beispiel ist, wenn man eine Immobilie oder ein Grundstück besitzt. Eine Grundbuchänderung ist nämlich laut Grundbuchordnung nicht ohne Weiteres möglich.

Wo kann man sich  hinwenden, wenn man Fragen hat?

Das Thema ist sehr komplex. Natürlich steht es jedem frei, sich bei einem Juristen beraten zu lassen. Im Normalfall sollte aber die Beratung durch die Betreuungsbehörde ausreichend sein. Das kann telefonisch erfolgen, oder in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Kontakt:

Örtliche Betreuungsbehörde der Stadt Chemnitz

09106 Chemnitz
Bahnhofstraße 53
Telefon: 0371 488-5080
Fax: 0371 488-5093
E-Mail: betreuungsbehoerde@stadt-chemnitz.de