XI. Auflösung der Genossenschaft und ihre Abwicklung
§45 Auflösung und Abwicklung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Vertreterversammlung
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Genossenschaftsmitglieder weniger als drei beträgt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Wohnungsgenossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Wohnungsgenossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind.
a) durch Beschluss der Vertreterversammlung
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Genossenschaftsmitglieder weniger als drei beträgt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Wohnungsgenossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Wohnungsgenossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder zu verteilen sind.

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