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Wahlordnung zur Vertreterversammlung

§1 Wahlvorstand

(1) Zur Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung wird ein Wahlvorstand bestellt.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus 7 Mitgliedern der Genossenschaft. Hiervon werden 1 Mitglied aus dem Vorstand und 2 Mitglieder aus dem Aufsichtsrat entsandt sowie 4 Mitglieder von der Vertreterversammlung gewählt. Die zu wählenden Mitglieder des Wahlvorstandes müssen die Vor-aussetzungen des § 30 Abs. 6 der Satzung erfüllen.

(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.

(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§2 Aufgaben des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand hat folgende Aufgaben:

1. Die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder und die Festlegung der Wahlbezirke,
2. die Festlegung der Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter und ihrer Ersatzvertreter,
3. die Festsetzung der Frist für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und deren Auslegung,
4. die Aufstellung und Prüfung von Wahlvorschlägen,
5. die zeitgerechte Bekanntmachung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl,
6. die Leitung der Wahl,
7. die Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter
8. die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
9. die Behandlung von Beanstandungen und Einsprüchen.

§3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das bei Bekanntgabe der Wahl eine rechtswirksame Mit-gliedschaft besitzt. Das gilt nicht, wenn ein Ausschließungsverfahren läuft und der Ausschließungsbeschluss an das Mitglied abgesandt worden ist.

(2) Das Mitglied übt sein Wahlrecht durch Stimmabgabe aus. Handlungsunfähige und be-schränkt geschäftsfähige Mitglieder sowie juristische Personen üben das Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter, Personenhandelsgesellschaften durch einen zur Vertretung ermächtig-ten Gesellschafter, mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes durch einen gemeinschaftlichen (Stand 20.12.1996) 25Vertreter aus. Im Übrigen ist eine schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechts nicht zulässig.

§4 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind nur natürliche, voll geschäftsfähige Personen, die vor Bekanntgabe der Wahl eine rechtswirksame Mitgliedschaft besaßen und diese nicht gekündigt haben.

(2) Mitglieder, gegen die ein Ausschließungsverfahren läuft und an die der Ausschließungsbe-schluss bereits abgesandt worden ist, sowie Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhält-nis zur Genossenschaft stehen, sind nicht wählbar.

(3) Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates sind ebenfalls nicht wählbar.

§5 Wahlbezirke und Wählerliste

(1) Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohnbezirke umfassen. Für Mitglieder, die nicht in einer Genossenschaftswohnung wohnen, kann ein besonderer Wahlbezirk gebildet werden.

(2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der Wahlberechtigten auf. Diese wird nach Maßgabe der Bekanntmachung gemäß § 6 ausgelegt.

(3) Der Wahlvorstand teilt den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 mit, welchem Wahlbezirk sie für die Wahl zugeordnet sind.

(4) Der Wahlvorstand stellt fest, wieviel Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen Bezirken unter Beachtung von § 30 Abs. 2 der Satzung zu wählen sind. Maßgebend für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter ist die Zahl der Mitglieder, die bei Bekanntmachung der Wahl dem einzelnen Wahlbezirk zugeordnet ist.

§6 Bekanntmachung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand gibt bis spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag den Mitgliedern bekannt:
a) die für die Wahl geltenden Einzelheiten und Fristen
b) die Wahlbezirke,
c) die Anzahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter
d) die Frist und den Ort der Auslegung der für die einzelnen Wahlbezirke aufgestellten Wählerlisten,
e) die Frist für die schriftliche Benennung von Kandidaten für die Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern,
f) Ort und Frist für die Einsichtnahme der geprüften Wahlvorschläge.

(2) Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 erfolgen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder un-ter ihrer letzten bekannten Anschrift oder durch Aushang in den Häusern der Genossenschaft.Stand 20.12.199626

§7 Kandidaten und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste (Wahlvorschlag) der Kandidaten für die aus diesem Bezirk zu wählenden Vertreter auf. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens die erfor-derliche Anzahl der Kandidaten für die Vertreter und für die Ersatzvertreter enthalten, die auch zur Annahme der Wahl bereit sind.

(2) Jedes Mitglied kann für seinen Wahlbezirk weitere Kandidaten zur Wahl vorschlagen. Der Vor-schlag muss mindestens von 50 wahlberechtigten Mitgliedern aus dem Wahlbezirk unterschrie-ben sein. Er muss jeweils den Namen, Vornamen, die Anschrift und die Mitgliedsnummer des vorgeschlagenen Mitgliedes enthalten. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen
beizufügen, dass er mit seiner Benennung für den betreffenden Wahlbezirk einverstanden ist.

(3) Der Wahlvorstand prüft die bei ihm eingereichten Wahlvorschläge daraufhin, ob

a) die Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder vollständig sind,
b) die vorgeschlagenen Mitglieder wählbar sind.

Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis seiner Überprüfung durch Beschluss fest.

(4) Die vom Wahlvorstand geprüften Vorschläge werden nach den einzelnen Wahlbezirken zu-sammengestellt und zur Einsicht ausgelegt. Ort und Frist zur Einsichtnahme werden vom Wahl-vorstand gemäß § 6 bekanntgegeben.

§8 Form der Wahl

(1) Die Wahl wird in Form der Briefwahl durchgeführt.

(2) Die Wahl nach gebundenen Listen ist ausgeschlossen.

(3) Der Stimmzettel muss den Namen, den Vornamen, die Anschrift und die Mitgliedsnummer der für den Wahlbezirk aufgestellten Kandidaten enthalten.

§9 Durchführung der Briefwahl

(1) Der Wahlvorstand gibt die Frist bekannt, innerhalb derer schriftlich gewählt werden kann, so-wie den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die schriftliche Stimmabgabe eingegangen sein muss. Der Beginn der Frist soll auf einen angemessenen Zeitpunkt vor dem Wahltag festgelegt wer-den.

(2) Die Genossenschaft übermittelt dem Mitglied

a) einen Wahlbrief,
b) einen mit Genossenschaftsstempel versehenen Stimmzettelumschlag (Freibrief) mit der Wahlbezirksnummer und
c) einen Stimmzettel.

(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet seine Wahl durch Ankreuzen von höchstens soviel Kan-didaten auf seinem Stimmzettel, wie insgesamt Vertreter und Ersatzvertreter in seinem Wahlbezirk gewählt werden können und legt diesen in den Stimmzettelumschlag, der rechtzeitig innerhalb der gemäß Abs. (1) festgelegten Frist an die Geschäftsstelle der Genossenschaft zu übersen-den ist. Maßgebend für die Einhaltung dieser Frist ist der Tag des Eingangs des Stimmzettelum-schlags bei der Genossenschaft.Stand 20.12.199627

(4) Jeder bei der Genossenschaft eingehende Stimmzettelumschlag ist mit dem Tag des Eingangs zu kennzeichnen.

(5) Die Stimmzettelumschläge sind ungeöffnet, nach Wahlbezirken sortiert, bis zum Ablauf der Frist für die schriftliche Stimmabgabe nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß zu verwahren. Die Zahl der eingegangenen Stimmzettelumschläge ist für jeden Wahlbezirk gesondert festzuhalten. Nach Ablauf der Frist sind die Stimmzettelumschläge unverzüglich dem Wahlvorstand zuzuleiten, der für die Auszahlung der Stimmen nähere Anweisungen erteilt.

(6) Stimmzettelumschläge, die nach Ablauf der gemäß Abs. (1) festgelegten Frist bei der Ge-nossenschaft eingehen, gelten als nicht abgegeben. Sie sind mit dem Vermerk „Ungültig“ zu versehen.

(7) Nach der Zählung werden die gültigen Stimmzettelumschläge geöffnet. Andere Briefumschläge mit Stimmzettel gelten als nicht abgegeben und sind mit dem Vermerk „Ungültig“ zu versehen.
Danach werden die in den gültigen Stimmzettelumschlägen enthaltenen Stimmzettel heraus-genommen und auf ihre Gültigkeit überprüft.

Ungültig sind Stimmzettel,

a) die nicht in dem zugestellten Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
b) die nicht mit dem Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzettel übereinstimmen, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten,
c) die mehr angekreuzte Namen enthalten als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind,
d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
e) die mit Zusätzen oder Streichungen versehen sind,
f) leere Stimmzettel.

Die Ungültigkeit des Stimmzettels ist durch Beschluss festzustellen. Die Gründe für die Ungültigkeit sind schriftlich festzuhalten.

(8) Die gültigen Stimmzettel werden nach den Namen der angekreuzten Kandidaten ausgezählt. Das Ergebnis ist in einer Zählliste und einer Gegenliste festzuhalten, die von den Listenführern und dem Wahlleiter zu unterzeichnen sind.

(9) Die Auszählung der Stimmzettel hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahltag zu erfolgen.

§10 Niederschrift über die Wahl

(1) Über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Auszählung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.

(2) Dieser Niederschrift sind beizufügen

a) die Zähllisten,
b) gültige Stimmzettel, getrennt nach Wahlbezirken in geschlossenen Umschlägen,Stand 20.12.199628
c) ungültige Stimmzettel in verschlossenem Umschlag,
d) ungültige Stimmzettelumschläge in verschlossenem Umschlag.

(3) Alle gültigen Stimmzettel, ungültigen Stimmzettelumschläge und ungültigen Stimmzettel wer-den bis zur Entscheidung des Vorstandes der Genossenschaft über die Gültigkeit der Wahl auf-bewahrt. Danach werden sie vernichtet.

§11 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter

(1) Der Wahlvorstand stellt innerhalb einer Woche nach Auszählung der Stimmzettel die in jedem
Wahlbezirk gewählten Vertreter und Ersatzvertreter und ihre Reihenfolge durch Beschluss fest.

(2) Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder ge-
wählt, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben.

(3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder ge-wählt, die nach den Vertretern jeweils die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihenfol-ge und damit über ihre Zuordnung als Vertreter oder Ersatzvertreter die ältere Mitgliedsnummer.

(5) Über den Beschluss nach Abs. 1 ist eine Niederschrift anzufertigen. In dieser sind die Wahl-ergebnisse in den einzelnen Wahlbezirken und das Gesamtergebnis festzuhalten. Dabei sind die Namen der in den einzelnen Wahlbezirken gewählten Vertreter und Ersatzvertreter in der Reihenfolge der Stimmen, die auf sie entfallen, aufzuführen.

(6) Die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter haben innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch den Wahlvorstand diesem die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. Wird diese Erklärung ohne Vorliegen triftiger Gründe nicht fristgerecht abgegeben, so gilt die Wahl als abgelehnt.

(7) An die Stelle eines Vertreters, der die Annahme der Wahl ablehnt, der stirbt, geschäftsunfähig wird, sein Amt als Vertreter niederlegt, die Mitgliedschaft kündigt, aus der Genossenschaft aus-tritt oder ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft eingeht, tritt der Ersatzvertreter, der die meisten Stimmen erhalten hat, ein.

§12 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter

Die Namen der Vertreter und Ersatzvertreter, die die Wahl angenommen haben, werden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft bekanntgegeben. Außerdem werden die Namen der Vertreter und Ersatzvertreter in dem nächstfolgenden Geschäftsbericht der Genos-senschaft veröffentlicht.

§13 Beanstandungen

(1) Beanstandungen der Wählerliste und der ausgelegten Wahlvorschläge müssen binnen 7 Ta-gen nach Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand unter Angabe des Grundes eingereicht wer-den.

(2) Hilft der Wahlvorstand den Beanstandungen nicht ab, so hat er diese mit seiner Stellung-nahme unverzüglich dem Vorstand der Genossenschaft zur Entscheidung vorzulegen, der dar-über endgültig entscheidet.Stand 20.12.199629

§14 Einsprüche

(1) Einsprüche gegen das Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl können nur binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich unter Angabe von Gründen beim Wahlvorstand eingebracht werden.

Einsprüche gegen die Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter können binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe in gleicher Form erhoben werden.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied, das den Einspruch erhoben hat, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§15 Berufung gegen die Entscheidung über den Einspruch

Gegen eine Entscheidung über einen Einspruch ist die Berufung zulässig. Sie muss innerhalb ei-ner Woche nach Eingang der Mitteilung über die Entscheidung des Wahlvorstandes schriftlich, unter Angabe von Gründen beim Vorstand der Genossenschaft eingelegt werden. Über die Be-rufung entscheidet der Vorstand der Genossenschaft endgültig.Stand 20.12.199630

§16 Inrafttreten der Wahlordnung

Diese Wahlordnung erhält nach Beschluss der Vertreterversammlung am 8. Mai 2008 ihre Wirksamkeit zum 14.07.2008.