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IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§13 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.

(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt:

a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen. (§ 17)

b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen. (§ 31)

c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, zu fordern. (§ 33 Abs. 4)

d) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigten auszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen die Vertreterversammlung einberufen wurde. (§ 33 Abs. 5)

e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlung zu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend.

f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen.

g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen.

h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen. (§ 41)

i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen. (§ 8)

j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. (§ 7)

k) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen.

l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern.

m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlung zu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern.

n) die Mitgliederliste einzusehen.

o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder

(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.

§14a Beschränkte Eigentumsorientierung

(1) Die Gebäude auf den Grundstücken

Jakobstraße 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29
Sonnenstraße 38, 40
Paul-Arnold-Straße 2, 4, 6, 8, 10, 12
Martinstraße 13, 15

unterliegen bis zum 31.12.2009 den folgenden eigentumsorientierten Sonderregelungen.

(2) Den in diesen Gebäuden wohnenden Mitgliedern der Genossenschaft ist die Möglichkeit zu öffnen, die Umwandlung der Wohnungen in Wohnungseigentum zu verlangen und die Übertragung des Wohnungseigentums auf diese Mitglieder zu fordern. Die Genossenschaft hat, wenn mehr als die Hälfte der wohnenden Mitglieder eines der in Absatz (1) genannten Gebäude schriftlich zugestimmt hat, die Wohnungen dieses Gebäudes umzuwandeln und an die darin wohnenden Mitglieder, die dies wünschen, zu veräußern.

(3) Für die vorbezeichneten Wohnungen wird dem Mitglied, das eine Förderung nach § 17 Eigenheimzulagengesetz oder nach dem Landesprivatisierungsprogramm des Freistaates Sachsen erhalten hat, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb der von ihm benutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass nach der vorstehenden Ziffer (2) der Anspruch auf Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum entstanden ist.

§15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung durch Abschluss eines Dauernutzungsvertrages begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.

(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen bzw. den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen beendet werden.

(3) Wird dem schriftlichen Antrag eines Mitgliedes auf Erwerb eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts durch Beschluss des Vorstandes nach Maßgabe der vom Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 Buchstabe d) beschlossenen Grundsätze zugestimmt und ihm der Beschluss des Vorstandes hierüber schriftlich mitgeteilt, so ist sowohl das Mitglied als auch die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet, die zur Übertragung des Eigentums oder die zur Verschaffung des Erbbaurechts erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht sind.

§16 Pflichten der Mitglieder

(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlung hierauf.

b) Teilnahme am Verlust. (§ 42)

c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihre Geschäftsanteile noch nicht voll eingezahlt haben. (§ 87a GenG)

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen und einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.

(4) Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten, auch aus abgeschlossenen Verträgen, sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

(5) Das Mitglied ist aufgrund der Treuepflicht unter Berücksichtigung der beachtenswerten Interessen der Genossenschaft verpflichtet, grundsätzlich auf die Ausübung formaler Rechtsbefugnisse, insbesondere auf die Einwendung der Verjährung, Verwirkung und die Berufung auf formale Beweislastregeln im Rechtsstreit mit der Genossenschaft zu verzichten. Das Mitglied hat, sofern es ihm möglich ist, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.

(6) Sonstige Rechtsbefugnisse darf das Mitglied nur ausüben, wenn dafür ein sachliches Interesse besteht, das auch bei einer angemessenen Würdigung der Gegeninteressen der Genossenschaft noch als beachtlich anerkannt werden kann.
Dies gilt auch bei Streitigkeiten aus Nutzungsverhältnissen an einer Genossenschaftswohnung.